a. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren kommt nach der durch das FamFG geänderten Rechtslage mangels bestehenden Anwaltszwangs nur bei schwieriger Sach- und Rechtslage in Betracht. Diesbezüglich ist ein enger Maßstab anzulegen, wobei es gegen eine Beiordnung spricht, wenn die Beteiligten gleichgerichtete Interessen verfolgen (vgl. BGH FamRZ 2009, 857).
b. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der um Beiordnung nachsuchende Beteiligte mündlich und schriftlich nicht ausreichend auszudrücken vermag, so kann dahinstehen, ob entgegen der gesetzgeberischen Absicht aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfG FamRZ 2002, 531; NJW-RR 2007, 713) im Einzelfall auch die subjektiven Fähigkeiten dieses Beteiligten berücksichtigt werden müssen.
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht in Saarlouis vom 12. November 2009 – 23 F 270/09 KI – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Artikel 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht.
Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO vom Einzelrichter zu ...