Beschluss vom 23. November 2009 Az. 9 UF 118/09 - Saarländisches OLG
Gericht:
Saarländisches OLG
Datum:
23. November 2009
Aktenzeichen:
9 UF 118/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
22 F 77/08 vorher
Details
Info

Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG finden auf ein vor dem 1.9.2009 eingeleitetes Sorgerechtsverfahren die bis zum 31.8.2009 geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren, welches nicht als selbstständiges Verfahren im Sinne der Übergangsvorschriften zu behandeln ist.

 
Text
 
Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 10. September 2009 – 22 F 77/08 SO - wird als unzulässig verworfen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird dem Antragsteller verweigert.

3. Der Antragsteller hat den übrigen Beteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

5. Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.

 
Tatbestand
 
Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den beteiligten Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der Gesundheitsfürsorge und der Beantragung und Durchführung von Hilfemaßnahmen nach dem SGB VIII bezüglich des Kindes C. M. entzogen (Ziffer 1).

In Ziffer 2 hat es für das Kind C. Pflegschaft angeordnet und das Kreisjugendamt S. zum Pfleger für C. mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet