Beschluss vom 23. Dezember 2009 Az. 5 W 379/09-136- - Saarländisches OLG
Gericht:
Saarländisches OLG
Datum:
23. Dezember 2009
Aktenzeichen:
5 W 379/09-136-
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
4 O 3/07 vorher
Details
Info

Zur Bemessung eines gegen einen Sachverständigen wegen verspäteter Erstattung des Gutachtens verhängten Ordnungsgeldes.

 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 29.09.2009 dahingehend abgeändert, dass das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld auf 300,00 EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss vom 26.11.2007 zum Sachverständigen bestellt. Nach einigem Schriftwechsel und weiteren Anweisungen des Gerichts führte er einen Ortstermin am 09.10.2008 durch. Auf eine Sachstandsanfrage vom 12.02.2009 kündigte der Beschwerdeführer an, dass das Gutachten bis Ende März 2009 vorliegen werde. Nach zwei weiteren Sachstandsanfragen teilte er mit, das Gutachten werde bis Ende Mai 2009 vorliegen. Nach erneuter unbeantworteter Sachstandsanfrage im Juni 2009 setzte das Landgericht durch Beschluss vom 30.06.2009 eine Frist bis zum 31.07.2009 zur Erstattung des Gutachtens. Nach Verstreichen dieser Frist setzte das Landgericht dem Beschwerdeführer durch Beschluss vom 07.09.2009, zugestellt am 11.09.2009, eine Nachfrist bis zum 18.09.2009 und drohte ein Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR an. Mit Beschluss vom 29.09.2009, zugestellt am 02.10.2009 verhängte das Landgericht ein Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR gegen den Beschwerdeführer, setzte eine weitere Nachfrist und drohte ein weiteres Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR an. Gegen ...

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