Es besteht keine Pflicht zur Amtsermittlung bezüglich ausländischer Anwartschaften, wenn die durch diese Ermittlungen hervortretenden Tatsachen keinen Einfluss auf die Entscheidung haben können. Es ist unzulässig, einen Antrag nach § 1587k oder § 1587l BGB erstmals in der Beschwerdeinstanz zu stellen.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer 2. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 21. Oktober 2009 – 30 F 7/09 S – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der letzte Satz von Ziffer 2. der Entscheidungsformel durch folgenden Satz ersetzt wird: „Im Übrigen findet ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt.“
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Beschwerdewert: 2.000 EUR.
I.
Die Parteien, beide Deutsche, schlossen am 17. Juni 1992 die Ehe. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 6. Januar 2009 – der Antragsgegnerin zugestellt am 9. Februar 2009 – auf Scheidung der Ehe angetragen.
Während der Ehezeit (1. Juni 1992 bis 31. Januar 2009; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller in Höhe von 259,01 EUR und die Antragsgegnerin in Höhe von 196,83 EUR. Der Antragsteller hat außerdem während der Ehezeit ...