a. Der Streitwert einer auf Abschluss eines Mietvertrages gerichteten Klage richtet sich nicht nach § 41 Abs. 1 GKG, sondern nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung von § 9 ZPO.
b. Der daneben geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der anzumietenden Räume führt nicht zur Werterhöhung.
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.10.2009 (6 O 138/09) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 9.488,64 € festgesetzt wird.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Kläger hat mit seiner Klage die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer auf Abschluss eines Mietvertrags gerichteten Willenserklärung sowie zur Überlassung der anzumietenden Räume durch Herausgabe der Schlüssel begehrt. Das Landgericht hat den Streitwert nach Klagerücknahme zunächst mit Beschluss vom 4.8.2009 entsprechend dem Antrag des Klägers, jedoch ohne eigene Begründung, auf 8.520,12 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat es entsprechend deren Antrag und unter Bezugnahme auf dessen Begründung mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 44.064.33 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser eine Festsetzung des Werts auf ...