Beschluss vom 11. November 2009 Az. 7 W 2449/09 - OLG München
Gericht:
OLG München
Datum:
11. November 2009
Aktenzeichen:
7 W 2449/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
20 O 4959/07 vorher , 2 BvR 2895/09 folgend
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.10.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.09.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 95.193 EUR festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen Richterin am Landgericht von Alvensleben ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht München I das Ablehnungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen, denn ein die Besorgnis der Befangenheit der Richterin am Landgericht von Alvensleben rechtfertigender Grund liegt nicht vor.

1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hierfür reicht es aus, wenn eine verständige Partei von ihrem Standpunkt aus die Befürchtung haben kann, dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübersteht; nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 42 ...

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