I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.10.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.09.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 95.193 EUR festgesetzt.
Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen Richterin am Landgericht von Alvensleben ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht München I das Ablehnungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen, denn ein die Besorgnis der Befangenheit der Richterin am Landgericht von Alvensleben rechtfertigender Grund liegt nicht vor.
1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hierfür reicht es aus, wenn eine verständige Partei von ihrem Standpunkt aus die Befürchtung haben kann, dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübersteht; nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 42 ...
















