Beschluss vom 19. Oktober 2009 Az. 20 O 4959/07 - LG München I
Gericht:
LG München I
Datum:
19. Oktober 2009
Aktenzeichen:
20 O 4959/07
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
7 W 2449/09 folgend
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.09.2009 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht München als Beschwerdegericht vorgelegt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Auch die Ausführungen der Beklagten in der Beschwerdebegründung entkräften die weiterhin zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 29.09.2009 nicht.

Es wird insbesondere daran festgehalten, dass der Ausdruck „Wischiwaschi“ eine die Ablehnung begründende herabsetzende oder beleidigende Äußerung nicht enthält.

Soweit der Beschluss ausführt, der Ausdruck weise keinen „extrem herabsetzenden“ Gehalt auf, handelt es sich um ein Zitat aus der Begründung des Ablehnungsgesuchs (Bl. 161 d. A.). Insoweit sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass dem entgegen der Ausdruck „Wischiwaschi“ sich aus Sicht des Gerichts nicht als unabhängig vom Kontext unangemessene und unsachliche Äußerung darstellt.

Auch die behauptete Wiederholung der Äußerung macht die Wortwahl nicht herabsetzend oder beleidigend. Da der Begriff „Wischiwaschi“ sich im gegeben Kontext bereits als zwar pointiert, nicht aber unsachlich darstellt, kommt es auf die Frage, ob es sich um einen durch die Verhandlungssituation bedingte „Entgleisung“ handelt, nicht an.

Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die abgelehnte Richterin Sachvortrag der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen hätte oder zur Kenntnis nehmen wolle. Ein - gegebenenfalls auch ...

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