Urteil vom 11. Februar 2010 Az. 4 U 75/09 - OLG Hamm
Gericht:
OLG Hamm
Datum:
11. Februar 2010
Aktenzeichen:
4 U 75/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
17 O 19/08 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
Tatbestand
 
Gründe

A.

Die Klägerin entwirft und vertreibt Sportschuhe, die sie in China herstellen lässt. Einer Kundin, der Firma E GmbH & Co. KG mit Sitz in F (im Folgenden nur Fa. E), lieferte sie in der Zeit vom 07.09.2005 bis 02.11.2005 52.800 Paar Schuhe, die mit der nachfolgend abgebildeten Streifenkennzeichnung versehen waren (gemäß Abmahnung Bl. 14; s.a. Anl. K 2, Bl. 8; Bl. 832):

Die Beklagte handelt mit Sportartikeln, Sport- und Freizeitschuhen. Sie ist u. a. Inhaberin der deutschen Bildmarken:

Marke Nr. ...6, die am 14.09.1991 angemeldet, am 20.03.1992 eingetragen und am 15.09.2001 verlängert wurde:

Marke Nr. ...7, die am 14.09.1991 angemeldet, am 09.12.1991 eingetragen und am 15.09.2001 verlängert wurde:

Marke Nr. ...9, die am 15.09.1991 angemeldet, am 23.12.1992 eingetragen und am 15.09.2001 verlängert wurde:

Marke Nr. ...6, die am 12.04.1977 angemeldet, am 23.05.1978 eingetragen und am 01.05.2007 verlängert wurde:

Wegen ...

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