Urteil vom 28. Januar 2010 Az. 27 O 1000/09 - LG Berlin
Gericht:
LG Berlin
Datum:
28. Januar 2010
Aktenzeichen:
27 O 1000/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in der Hauptsache erledigt ist.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 899,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2009 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird darüberhinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 12. November 2009 bis zum 13. November 2009 zu zahlen.

3.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 27/42 und die Beklagten je zu 7,5/42 zu tragen.

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Klage ist im erkannten Umfang begründet; im Übrigen unbegründet.

Der Feststellungsantrag ist begründet.

Die auf Unterlassung gerichtete Klage war, soweit sie im Verhandlungstermin auf die Veröffentlichung des konkreten Bildnisse "wie in ... geschehen" beschränkt wurde, zunächst zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit des Unterlassungsantrags (Antrag zu 4) stand § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entgegen.

Bei der gebotenen Auslegung (§

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