Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine amtsgerichtliche Kostengrundentscheidung.
1. Der Stromversorger der Beschwerdeführerin kündigte an, die Stromversorgung wegen eines Zahlungsrückstandes zu unterbrechen. Das Amtsgericht untersagte dies mit einstweiliger Verfügung vom 25. Juni 2008. Der Stromversorger stellte daraufhin den Antrag nach §§ 936, 926 ZPO anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben habe. Das Amtsgericht setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von vier Wochen. Die am 22. Oktober 2008 rechtzeitig eingereichte Klage wurde wegen nicht vollständig aufgeklärter Schwierigkeiten mit der Verbuchung der Gerichtskosten zunächst nicht zugestellt; die Zustellung erfolgte erst am 19. August 2009. Der Stromversorger beantragte nach Fristablauf die Aufhebung der einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2 ZPO).
Aufgrund der mündlichen Verhandlung ...
















