Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954).
I.
1. Die Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet und beziehen seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 bewilligte ihnen der zuständige Grundsicherungsträger Leistungen in Höhe von insgesamt 814,95 Euro monatlich, die sich aus einer Regelleistung von jeweils 311 Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 192,95 Euro zusammensetzten. Ihre Klage, mit der sie zuletzt um insgesamt monatlich 564,30 Euro (90% von 627 Euro) höhere Leistungen geltend machten, blieb vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht erfolglos. Die ...
















