1. Wurde das Hauptsacheverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber erst danach gestellt, so findet auf das einstweilige Anordnungsverfahren neues Recht Anwendung.
2. Auch nach neuem Recht ist eine Beschwerde gegen eine aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung in einer Ehewohnungssache nur statthaft, wenn über den Antrag auf Zuweisung der gesamten Wohnung entschieden worden ist.
Einsender: die Mitglieder des 7. Zivilsenats
1. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
2. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu tragen.
Auf das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren sind die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Verfahrens- und Kostengesetze anzuwenden (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Zwar richtet sich das Hauptsacheverfahren nach altem Recht, da dieses bereits im August 2007 eingeleitet worden ist und eine formelle Ruhensanordnung nicht ergangen ist (Art. 111 Abs. 1, Abs. 3 FGG-RG; vgl. zur Erforderlichkeit einer formellen Anordnung: Musielak/Borth, FamFG, 1. Aufl., Einl. Rn 98). Dennoch ist auf das einstweilige Anordnungsverfahren das neue Recht anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist das einstweilige Anordnungsverfahren durch einen nach dem 1. September 2009 gestellten Antrag des ...