Im Anwendungsbereich des § 495a ZPO kann eine unzulässige oder unbegründete Klage unmittelbar nach Eingang der Klageschrift abgewiesen werden, wenn der Kläger auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und § 139 ZPO keinen Hinweis an den Kläger gebietet.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(unter Verzicht auf den Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
I. Der Rechtsstreit ist nach Eingang der Klageschrift entscheidungsreif. Im Anwendungsbereich des § 495a ZPO kann eine unzulässige oder unbegründete Klage unmittelbar nach Eingang der Klageschrift abgewiesen werden, wenn der Kläger auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und § 139 ZPO keinen Hinweis an den Kläger gebietet.
Soweit das Bundesverfassungsgericht aus Art. 103 GG eine Pflicht zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß §