Beschluss vom 16. März 2010 Az. I Ws 92/10 - OLG Rostock
Gericht:
OLG Rostock
Datum:
16. März 2010
Aktenzeichen:
I Ws 92/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
23 KLs 45/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stralsund vom 04.05.2009 - 15 Gs 459/09 - in Untersuchungshaft in der JVA W.. Im Aufnahmeersuchen vom 07.05.2009 ordnete das Amtsgericht als verfahrensichernde Maßnahme für den Vollzug der Untersuchungshaft u.a. die Trennung des Angeklagten von diversen Mitbeschuldigten, so auch von dem Mitangeklagten T. S. an.

Am 18.11.2009 meldete der zuständige Vorführbeamte der JVA, der Beschwerdeführer habe an diesem Tag während einer Pause der laufenden Hauptverhandlung wiederholt unter Verstoß gegen das ihm auch mündlich erneut verdeutlichte Kontaktverbot mit dem Mitangeklagten S. gesprochen. Mit Antrag vom 30.11.2009, eingegangen bei Gericht am 03.12.2009, beantragte die JVA W. daraufhin beim Landgericht, dem Beschwerdeführer als Disziplinarmaßnahme einen Verweis zu erteilen.

Nachdem bei dem Angeklagten am 21.12.2009 im Rahmen einer Haftraumkontrolle ein Mobiltelefon sowie Utensilien zum Drogenkonsum (Rauchkopf sowie eine unbekannte bräunliche Substanz) gefunden worden waren, beantragte die Haftanstalt mit Schreiben vom 28.12.2009, beim Landgericht eingegangen am ...

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