Eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat ist nicht veranlasst.
I.
Die 3. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Rostock verurteilte den Angeklagten am 14.10.2008 wegen Untreue u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Beschluss vom 10.11.2009 teilweise auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung "an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts" zurück. Die Akten gingen am 07.01.2010 wieder beim Landgericht Rostock ein, wo sie mit Verfügung des Vorsitzenden der 3. Großen Strafkammer vom 08.01.2010 dem "Herrn Vorsitzenden der 2. Großen Strafkammer unter Hinweis auf Bl. 131 ff." (Anm. d. Senats: an der genannten Fundstelle befindet sich der vorerwähnte Beschluss des Bundesgerichtshofs) vorgelegt wurden.
Mit Beschluss vom 01.02.2010 erklärte sich die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Rostock für funktionell unzuständig und legte die Sache "in analoger Anwendung des § 14 StPO (OLG Düsseldorf, MDR 82, 689, 690) dem Oberlandesgericht Rostock zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers" vor. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, gemäß Abschnitt B, Ziff. III Nr. 7 des Geschäftsverteilungsplans (GVP) des Landgerichts Rostock für das Jahr 2010 gelange ...