Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
I.
Mit Urteil vom 13.10.2009 - 1 OWi 182/09 - verurteilte das Amtsgericht Ludwigslust den Betroffenen wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung von weniger als 3/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße von 660,00 €. Hiergegen richtet sich die am 20.10.2009 bei Gericht eingegangene Rechtsbeschwerde vom selben Tage, die mit am 17.12.2009 bei Gericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet und mit Anträgen versehen worden ist.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 OWiG statthaft, innerhalb der Frist des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO angebracht und innerhalb der weiteren Frist des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO zumindest mit der ausgeführten Sachrüge formgerecht begründet worden, mithin zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
III.
Die Nachprüfung des Urteils anhand der ...