Beschluss vom 10. Februar 2010 Az. 2 W 3/10 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
10. Februar 2010
Aktenzeichen:
2 W 3/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
13 O 124/01 vorher
Details
Info

Befangenheitsantrag gegen gerichtlich nicht bestellten Gutachter, Entschädigungsanspruch

Ein Gutachter, der von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen nach § 407 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinzugezogen wird, ohne selbst vom Gericht beauftragt worden zu sein, kann nicht wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 406 ZPO abgelehnt werden.

Er hat keinen unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung gegen die Staatskasse nach dem JVEG, so dass jede gerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob der als Gehilfe hinzugezogene Gutachter einen solchen Entschädigungsanspruch verdient oder „verloren“ habe, ins Leere geht.

Einsender: ROLG Dr. Albert Schnelle

 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 21.12.2009 (Feststellung, dass der Sachverständige B. seinen Entschädigungsanspruch nicht verloren hat) wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO), jedoch werden Gerichtskosten nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GVG).

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Mit Beweisbeschluss vom 27.04.2007 hat das Landgericht Bremen – 3. Kammer für Handelssachen – durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben über verschiedene (von der Klägerin) behauptete Baumängel und deren (von der ...

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