1. Die einstweilige Verfügung vom 18. Januar 2007 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO). Denn dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Veröffentlichung seines bürgerlichen Namens im „W..." vom 20. Dezember 2006 gegen die Antragsgegnerin als dessen Verlegerin aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Denn mit der Veröffentlichung seines richtigen Namens hat die Antragsgegnerin rechtswidrig das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt.
Die Nennung und Darstellung einer Person in einer Druckschrift und die dann damit erfolgte Mitteilung von Umständen über sie an die Öffentlichkeit ist ohne ihre Einwilligung grundsätzlich eine widerrechtliche Verletzung ihres durch Art. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechtes. Dieses jedermann schützende Recht beinhaltet auch, in gewählter ...