Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 03.02.2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 94/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Die zulässige Berufung der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin der unentgeltliche Vertrieb einer Tageszeitung generell - also nicht etwa regional oder auf bestimmte Verteilungsmethoden begrenzt - untersagt werden soll, zu Recht zurückgewiesen. Denn die kostenlose Abgabe einer ausschließlich durch Anzeigenwerbung finanzierten Tageszeitung wie "20 Minuten Köln" der Antragsgegnerin kann jedenfalls derzeit nicht als unlauter im Sinne des § 1 UWG beurteilt werden und ist demgemäß auch nicht zu unterlassen. Auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat an. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in Bezug und sieht von einer erneuten Darstellung der die Entscheidung tragenden Gründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO.
Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwände greifen nicht ...