Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.07.2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 3/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende Unterlassungsanspruch steht ihr weder nach dem Haupt- noch nach dem Hilfsantrag zu, weil die kostenlose Abgabe der ausschließlich durch Anzeigenwerbung finanzierten Tageszeitung "20 Minuten Köln" nicht im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig und deshalb zu unterlassen ist.
Der Senat hat in seinem das einstweilige Verfügungsverfahren beendenden Berufungsurteil vom 09. Juni 2000, veröffentlicht in OLGR 2000, 469 ff., GewArch 2001, 36 ff. und