1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin – 16 O 1188/06 – vom 07. Oktober 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Parteien streiten über die urheberrechtliche Vergütung von Kabelweitersendungen, die die Klägerin über Breitbandkabelanschlüsse der Netzebenen 3 und 4 zum Empfang von Fernseh- und Hörfunksignalen im Umkreis von Bernau vornimmt; die Beklagte nimmt als Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der betroffenen privaten Hörfunk- und Fernsehsender wahr. Nach vorheriger Durchführung des Schiedsverfahrens (vgl. Anlagen K 5 und K 6 zur Klageschrift = Bl. 34-44 d.A.) will die Klägerin festgestellt wissen, dass sie nicht verpflichtet sei, mit der Beklagten einen Vertrag zur Abgeltung von Urheberrechtsgebühren für die Kabelweitersendung abzuschließen, und begehrt die Erstattung der für das Jahr 2003 unter Vorbehalt geleisteten Zahlung in Höhe 5.193,78 EUR zuzüglich Prozesszinsen.
Für alle weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen ...