1. Die Berufung der Beklagten gegen das urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.05.2009, Az. 5 O 2742/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Hinsichtlich Ziffer 1. a) und 1. b) des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 22.05.2009, Az. 5 O 2742/08, kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000,00 Euro leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 10.000,00 Euro.
I.
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft nach § 1 UrhWG. Sie macht Urheber- und Leistungsschutzrechte an Wortbeiträgen und Bildmaterial geltend, das von den Fernsehsendern D... D... S..., K... e..., R... Television, R... II, S... 1, S... R..., P... S... und V... (im Folgenden auch: Sendeunternehmen) zur Vorankündigung und Bewerbung ihres Fernsehprogramms ...