Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an die Klägerin 4.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 52 Prozent und der Beklagten zu 48 Prozent auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
II.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1.
Die Klage ist in ihrer zuletzt gestellten Form zulässig, da der Streitgegenstand ausreichend individualisiert ist, weil die Einzelposten, die die Teilklage bilden, sich auf die Klagesumme aufteilen lassen. Bei der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren selbständigen Ansprüchen muss angegeben werden, mit welchem Anteil bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen. Die fehlende Abgrenzung macht die Klage ansonsten mangels Individualisierung des Streitgegenstands unzulässig (Zöller/Greger, 27. Auflage 2009, § 253 RN 15 m. w. N. aus der Rspr.). Die Klage ist als offene ...