Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 04.12.2009 wird dieser Beschluss aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (2 x 1000,00 + 4 x 750,00).
I.
Auf die Anträge der Antragstellerin vom 22.04.2009 erließ das Amtsgericht gemäß § 644 ZPO im einstweiligen Anordnungsverfahren einen Beschluss gegen den Antragsgegner über die Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin.
In ihrem Antrag vom 22.04.2009 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nahm die Antragstellerin auf die „Unterhaltsstufenklage bzw. das Prozesskostenhilfegesuch“ im Hauptsacheverfahren Bezug. In ihrem Antrag vom 22.04.2009 zur Hauptsache, den sie mit „Prozesskostenhilfegesuch und Stufenklage auf nachehelichen Unterhalt“ überschrieb, beantragte sie zunächst Prozesskostenhilfe für die nachfolgende Stufenklage und führte dann aus: „Nach Prozesskostenhilfebewilligung werden wir im Wege der Stufenklage beantragen …“. Darauf folgte der Auskunftsantrag, der ausführlich begründet wurde und von der Prozessbevollmächtigten unterschrieben worden war. Eine sofortige Zustellung der Antragsschrift gemäß §