Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
I.
Die Amtsgerichte Eutin und Hamburg streiten darüber, welches Gericht zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist.
Der Schuldner führte seit 2004 unter der Firma ... einen nicht eingetragenen Speditionsbetrieb in A., ... Am 2. Oktober 2009 stellte er beim Amtsgericht Eutin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Als Adresse gab der ausweislich seines Personalausweises noch unter der vorgenannten Anschrift gemeldete Schuldner an, bei ... in H., ... wohnhaft zu sein. In dem vom Schuldner unterzeichneten Formularantrag heißt es im Vordruck wörtlich:
„Ich habe eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt bzw. übe diese noch aus und habe mehr als 19 Gläubiger.“
Die Worte „bzw. übe diese noch aus“ sind mit Kugelschreiber unterstrichen. Handschriftlich ist in dem Antrag hinzugesetzt: „2004 bis laufend“.
In Vermerken des Amtsgerichts Eutin vom 2. Oktober 2009 (Bl. 1 R und 10 d. A.) heißt es, der Schuldner habe erklärt, er habe früher Frachtverträge von A. aus vermittelt, sei aber wegen einer Erkrankung seit ca. zwei Jahren nicht mehr selbst im Betrieb in A. tätig gewesen. Seither nutze sein Sohn die Räume für dessen eigenes Unternehmen. Dieser habe die Lkw-Zugmaschine, den Trailer und zwei Leasing-Pkw des Schuldners ...