Urteil vom 21. Januar 2010 Az. 4 U 168/09 - OLG Hamm
Gericht:
OLG Hamm
Datum:
21. Januar 2010
Aktenzeichen:
4 U 168/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
15 O 330/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 13. August 2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Antrag der Antragstellerin vom 20. Juli 2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Parteien bieten Elektro-und Elektronikartikel im Internet an. Die Antragsgegnerin hat auch noch am 10. Juli 2009 auf ihrer Internetseite unter *Internetadresse1*" als gewerbliche Verkäuferin Produkte u.a. aus den Bereichen Digitale Fotografie, Hifi, TV und DVD angeboten (Anlage A 3 Bl.7). Im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sie in Bezug auf die Widerrufsfrist die Formulierung gebraucht:

"Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Kunde sowohl die Ware als auch eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat."

Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin, die darin den Verstoß eines Mitbewerbers gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den gesetzlichen Informationspflichten über das Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzes gesehen hat, durch anwaltliches Schreiben vom 13. Juli 2009 abmahnen. Die ...

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