Urteil vom 16. März 2010 Az. 6 U 50/09 - Brandenburgisches OLG
Gericht:
Brandenburgisches OLG
Datum:
16. März 2010
Aktenzeichen:
6 U 50/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. April 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 167/08 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Kläger macht einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und/oder Verbreitung der von ihm entwickelten Muster eines Vermittlungsvertrages sowie eines Dienstleistungsvertrages, einen Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung der Verträge sowie einen Feststellungsanspruch wegen Schadensersatz geltend.

Der Kläger betrieb früher eine Aupair-Vermittlung. Er betreibt jetzt eine Agentur zur Vermittlung ausländischer Pflegekräfte an Senioren in Deutschland. Er benutzt im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit mit „Vermittlungsauftrag“ und „Dienstleistungsvertrag“ überschriebene Formulare.

Die Beklagte vermittelt ebenfalls Pflegekräfte, und zwar eines osteuropäischen Dienstleistungsunternehmens, Kräfte zur Seniorenbetreuung, Pflege und/oder Haushaltshilfe. Sie verwendet im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Vertragsformulare, die von den Formulierungen her bis auf ...

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