Beschluss vom 6. März 2008 Az. 17 O 68/08 - LG Stuttgart
Gericht:
LG Stuttgart
Datum:
6. März 2008
Aktenzeichen:
17 O 68/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Im Weg der einstweiligen Verfügung suchte der Antragsteller der Antragsgegnerin die Verwendung eines sechsseitigen Dienstleistungsvertrags (Bl. 3 - 8 d.A.) zu verbieten. Der Antragsgegner hatte diesen Vertrag zumindest in vier Fällen bei der Vermittlung von polnischen Seniorenpflegekräften verwendet. Der Vertrag stimmt bis auf kleine sprachliche Abweichungen und die Textformatierung mit dem als Anl. A1 vorgelegten Vertragstext überein, den der Antragsteller nach seiner Behauptung selbst entworfen hat. Dabei stützt sich der Antragsteller auf Urheber- und Wettbewerbsrecht. In der mündlichen Verhandlung gab die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Beide Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Über die Kosten ist gemäß § 91a ZPO nach dem letzten Sach- und Streitstand, der Rechtslage und auch unter Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dies führt dazu, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er in dem Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre.

1. Urheberrechtliche Ansprüche bestehen nicht. Dem als Anl. Ast. 2 vorgelegten Vertrag fehlt die besondere Schöpfungshöhe im Sinn von §

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