Urteil vom 30. März 2010 Az. 4 U 212/09 - OLG Hamm
Gericht:
OLG Hamm
Datum:
30. März 2010
Aktenzeichen:
4 U 212/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
17 O 108/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 03. November 2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Parteien bieten in Ladengeschäften und auch im Internet Computer und Computerzubehör an.

Am 11. August 2009 gab die Antragsgegnerin in ihrer in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogenen Widerrufsbelehrung im Internetauftritt der Antragsgegnerin unter anderem das Folgende an:

"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zu sendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt."

Weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 4 Bl. 20 ff.) noch in ihren Angeboten noch in den Versandkostenregelungen wurde dem Kunden bei Vertragsschluss eine entsprechende Verpflichtung zur Zahlung der Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs auferlegt.

Unter der Ziffer 4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fand sich unter anderem folgende Regelung der Antragsgegnerin:

"Das Widerrufsrecht besteht nicht ... bei Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von ...

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