Beschluss vom 20. Dezember 2007 Az. 5 WF 45/07 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
20. Dezember 2007
Aktenzeichen:
5 WF 45/07
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
67 F 2955/05 vorher
Details
Info

Zur Berechnung der Beschwerdefrist, wenn die Zustellung eines PKH-Beschlusses sowohl an die Partei als auch an deren früheren Prozessbevollmächtigten erfolgte

Wird ein PKH-Beschluss sowohl an die Partei selbst als auch an deren früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt, verbietet es der Grundsatz der Meistbegünstigung, die Partei unter Hinweis auf Fristversäumung mit ihrem Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss auszuschließen, wenn der ehemalige Prozessbevollmächtigte innerhalb der Beschwerdefrist, berechnet ab Zustellung an ihn, die sofortige Beschwerde einreicht.

Einsender: VROLG Dr. Hein Bölling

 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.06.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Bremen vom 15.05.2007 wird dieser aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe an das Amtsgericht Bremen zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Der angefochtene Beschluss, durch den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten der Antragstellerin gemäß § 124 Abs. 4 ZPO wieder aufgehoben worden ist, weil diese ihrer Ratenzahlungspflicht nicht nachgekommen ist, ist der Antragstellerin am 18.05.2007 zugestellt worden, am 21.05.2007 sodann nochmals ihrer – früheren- Prozessbevollmächtigten. Diese hat am 21.06.2007 hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht allerdings ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet