Zur Berechnung der Beschwerdefrist, wenn die Zustellung eines PKH-Beschlusses sowohl an die Partei als auch an deren früheren Prozessbevollmächtigten erfolgte
Wird ein PKH-Beschluss sowohl an die Partei selbst als auch an deren früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt, verbietet es der Grundsatz der Meistbegünstigung, die Partei unter Hinweis auf Fristversäumung mit ihrem Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss auszuschließen, wenn der ehemalige Prozessbevollmächtigte innerhalb der Beschwerdefrist, berechnet ab Zustellung an ihn, die sofortige Beschwerde einreicht.
Einsender: VROLG Dr. Hein Bölling
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.06.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Bremen vom 15.05.2007 wird dieser aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe an das Amtsgericht Bremen zurückverwiesen.
1. Der angefochtene Beschluss, durch den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten der Antragstellerin gemäß § 124 Abs. 4 ZPO wieder aufgehoben worden ist, weil diese ihrer Ratenzahlungspflicht nicht nachgekommen ist, ist der Antragstellerin am 18.05.2007 zugestellt worden, am 21.05.2007 sodann nochmals ihrer – früheren- Prozessbevollmächtigten. Diese hat am 21.06.2007 hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht allerdings ...