a. Der Erlass eines Sicherungshaftbefehls gegen ein dauernd im Ausland lebenden Angeklagten ist zulässig, wenn in der dafür erforderlichen ordnungsgemäßen Ladung zur Hauptverhandlung die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens in der Weise eingeschränkt wird, dass diese lediglich im Inland vollstreckt werden können.
b. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig, muss die Androhung der im Falle des unentschuldigten Ausbleibens drohenden Maßnahmen in einer ihm verständlichen Sprache erteilt werden.
1. Der Beschluss der Jugendkammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 24. September 2009 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09. Juli 2009 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
I.
Das Amtsgericht Saarbrücken – Jugendschöffengericht – hatte gegen den Angeklagten, der französischer Staatsangehöriger ist und in Frankreich lebt, am 09. Juli 2009 Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen mit der Begründung, er sei trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt in der Hauptverhandlung nicht erschienen. Zu dieser Hauptverhandlung wurde der Angeklagte durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein an seiner Wohnanschrift in Frankreich geladen. ...