Verkehrssicherungspflichten bei der Beschilderung eines schadhaften Straßenbelags, der unter Einsatz von Rollsplitt ausgebessert wird.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.1.2009 – 4 O 342/08 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger das beklagte Land unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Der Beklagte trägt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Landstraße L 116 zwischen F. und M..
Der Kläger hat behauptet, er sei am .9.2005 gegen 18:15 Uhr auf der Landesstraße L 116 mit seinem Motorrad gestürzt. Er habe die Straße von F. in Richtung M. befahren und sei in Höhe der ersten Rechtskurve auf Rollsplitt geraten. Der Rollsplitt sei nicht über die Straße verteilt, sondern an einzelnen Stellen der Fahrbahn angehäuft gewesen. In einer Kurve sei der Kläger mit dem Vorderrad seines Motorrades in eine solche Anhäufung geraten, obwohl er die angegebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten gehabt habe. In einer Entfernung von 150 m hinter der Unfallstelle sei ein Schild aufgestellt gewesen, welches auf Rollsplitt hingewiesen habe. Am Motorrad sei ein wirtschaftlicher Totalschaden ...