Urteil vom 11. März 2010 Az. 4 U 846/09 - OLG Dresden
Gericht:
OLG Dresden
Datum:
11. März 2010
Aktenzeichen:
4 U 846/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
2 O 720/07 vorher
Details
Info

1. Treten im Anschluss an die Regulierung eines Versicherungsfalles in der Gebäudeversicherung weitere Folgeschäden auf, beginnt für diese der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 VVG a. F. erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer auch insoweit die nötigen Erhebungen abgeschlossen hat.

2. War das Gebäude bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits vorgeschädigt, ist die Versicherungsentschädigung um den auf die Vorschäden entfallenden Anteil, der gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann, zu verringern.

Einsender: RiOLG Schlüter

 
Text
 
Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 24.4.2009 - 2 O 720/07 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 345,43 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 97 %, die Beklagte zu 3 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 9.979,47 EUR.

 
Tatbestand
 

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