Urteil vom 26. Februar 2009 Az. 2-03 O 384/08 - LG Frankfurt am Main
Gericht:
LG Frankfurt am Main
Datum:
26. Februar 2009
Aktenzeichen:
2-03 O 384/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
6 U 70/09 folgend
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht entgegen, dass zwischen den Parteien bereits vor dem Landgericht Berlin, Az.: 103 O 17/08, ein ähnlich gelagerter Fall anhängig war und eine gleichzeitige Geltendmachung des hiesigen Anspruchs möglich gewesen wäre. Insoweit steht es der Klägerin frei, mehrere Kennzeichen-Verletzungen, die auf der Handelsplattform der Beklagten begangen werden, bei unterschiedlichen Gerichten geltend zu machen.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus den §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu. Die Abmahnung erfolgte nicht berechtigt, weil der Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung kein ...

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