Mit rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens wird ein zuvor zulässig erhobener Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 f Abs. 5 StPO wegen prozessualer Überholung unzulässig und ist für erledigt zu erklären.
Einsender: die Mitglieder des 1. Strafsenats
Beschluss
Die Beschwerde des Beteiligten S... R... gegen den Beschluss des Landgerichts W... i.d.Opf. vom 18. Januar 2010 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.11.2009 erledigt hat.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht W... i.d.Opf. ordnete mit Beschluss vom 24.2.2009 gem. §§ 111b Abs. 2, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 und 4, 73a, 73b StGB sowie §§ 29, 29a BtMG zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz einen dinglichen Arrest in Höhe von 2.800.000,00 € in das Vennögen ...