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Beschluss vom 19. März 2010 Az. 7 WF 328/10 - OLG Nürnberg
Gericht:
OLG Nürnberg
Datum:
19. März 2010
Aktenzeichen:
7 WF 328/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
112 F 3789/09 vorher
Details
Info

Lehnt das Familiengericht die Wiederaufnahme eines - im entschiedenen Fall im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 (FamRZ 2008, 395ff.) wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung in der Satzung der VBL entsprechend § 148 ZPO - ausgesetzten Verfahrens betreffend den Versorgungsausgleich ab, ist dieser Beschluss gemäß § 21 Abs. 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Einsender: die Mitglieder des 7. Zivilsenats

 
Text
 
Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Nürnberg aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht -Familiengericht- Nürnberg wird angewiesen, das mit Endurteil vom 09.07.2009 ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen.

Gründe:

I.

Der am 21.12.1943 geborene Antragsteller bezieht seit 01.01.2009 eine Rente aus der gesetzlichen Altersversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Die am 06.12.1948 geborene Antragsgegnerin hat während der Ehe Anwartschaften auf eine Altersversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworben.

Mit einem Endurteil vom 09.07.2009 hat das Amtsgericht -Familiengericht- Nürnberg

- die Ehe der Parteien geschieden und

- das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt.

Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs ist im Urteil damit begründet, dass die Berechnung der ...

 
Tatbestand
 
Gründe

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