Urteil vom 16. März 2010 Az. 91 C 4877/09 - AG Wiesbaden
Gericht:
AG Wiesbaden
Datum:
16. März 2010
Aktenzeichen:
91 C 4877/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 767,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2009, sowie 86,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hapdie Beklagte 80 % und hat der Kläger 20 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe (§ 115 Abs. 1 VVG).

Das Gericht hat die ausgesprochene Höhe geschätzt. Das Gericht legt seiner Schätzung nach § 287 ZPO die sog. Schwackeliste Automietpreisspiegel zugrunde. Diese stellt entgegen der Auffassung der Beklagten hierfür eine geeignete Schätzgrundlage dar (siehe: NJW 2008 Seite 2371 ff. mit weiteren Nachweisen).

Auf der Grundlage ...

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