I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. September 2009 abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen).
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
A.
Von der Darstellung des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts wird abgesehen. Es wird insoweit auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§§ 540 Abs. 2, 313a ZPO).
B.
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Voraussetzungen der §§ 824, 1004 BGB sind entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht erfüllt. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass die Aussagen
- "Abmelden kann ich mich auch nicht" -
- "Account wird einfach nicht gelöscht" -
falsch sind, da ...