Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, ZK 8, vom 19.12.2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
I.
Die Antragstellerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche. Sie ist unter anderem als Zugangsvermittlerin zum Internet tätig. Sie vergibt an ihre Kunden für die Nutzung des Internets IP-Adressen, die nach Trennung der Verbindung anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden (sog. dynamische IP-Adressen).
Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowohl des Tonträgerherstellers als auch der ausübenden Künstler an den auf dem Album "...." des Künstlers "...." enthaltenen zwölf Aufnahmen. Der Tonträger ist am 26.09.2008 erstveröffentlicht worden und wird im Handel zu einem Verkaufspreis ab € 12,95 (vgl. Anl. 6 aus 308 O 497/08) angeboten. Im Oktober 2008 befand sich das Album auf Platz 5 der deutschen Albumcharts (Anl. EV Ast 13).
Die Antragstellerin beauftragte das Unternehmen p.M. GmbH, das Internet daraufhin zu überwachen und zu protokollieren, ob, zu welchem Zeitpunkt und über welche IP-Adresse rechtsverletzend Tonträger, an denen sie ein ausschließliches Nutzungsrecht besitzt, in Tauschbörsen angeboten wurden. Zu diesem Zweck bedient sich das Unternehmen p.M. GmbH der hierzu ...