Urteil vom 23. März 2010 Az. 308 O 175/08 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
23. März 2010
Aktenzeichen:
308 O 175/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es gegenüber dem Kläger zu 1) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

die Werke „S...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), “J...” (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen,

die Beklagte zu 1) wird zudem verurteilt, es gegenüber dem Kläger zu 1) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie das Werk „I...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen.

2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es gegenüber den Klägern zu 1) und 2) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß §

Tatbestand
 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet