1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es gegenüber dem Kläger zu 1) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,
die Werke „S...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), “J...” (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen,
die Beklagte zu 1) wird zudem verurteilt, es gegenüber dem Kläger zu 1) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,
das Werk „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie das Werk „I...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen.
2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es gegenüber den Klägern zu 1) und 2) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß §
















