Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden allein bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet auf seinen Twitter-Accounts ... und ... Links zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich folgenden Behauptungen finden:
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
wie geschehen in Anlage AST2.
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 17.000 EUR (Hauptsachestreitwert 25.000 EUR) festgesetzt.
Dieser Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr. 7 und Nr. 8, 8, 12, 13, 14 UWG, 3, 32,