Beiordnung eines Rechtsanwalts, Waffengleichheit
Das Prinzip der Waffengleichheit, also die Frage, ob der Gegner anwaltlich vertreten ist, kann auch im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 2 FamFG von Bedeutung sein.
Einsender: RAG Jochen Küchelmann
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bremen vom 09.03.2010 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt B. beigeordnet wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 568 S. 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist statthaft (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht ...