Beschluss vom 1. März 2010 Az. 324 O 92/10 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
1. März 2010
Aktenzeichen:
324 O 92/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

in Bezug auf den Inhalt eines Telefonats zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner im September 2007, in dem über den Zeitpunkt des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Landeskabinett verhandelt wurde zu behaupten und/oder zu verbreiten:

der Antragsteller habe den Antragsgegner regelrecht angebettelt, es fehlten ihm zur Ministerpension nur noch wenige Monate,

bzw.

der Antragsteller habe zum Antragsgegner gesagt, er möge bedenken, dass er (sic. der Antragsteller) seine fünf Jahre noch nicht voll habe.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von EUR 25.000 zur Last.

 
Tatbestand
 
Gründe

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