1) Erhebt der Versicherungsnehmer in einem Verfahren in demselben Rechtszug neben der Leistungsklage auch Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages, so kommt dieser eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Werte beider Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
2) Bei der Bemessung des Gebührenstreitwertes für die Festsstellungsklage ist in diesen Fällen ein Abschlag von 80 % vom Wert der Leistungsklage vorzunehmen.
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 21. Januar 2010 abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird auf 111.271,07 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Beklagten ist gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klägerin behauptet, sie sei wegen einer schweren depressiven Episode mit BurnOutSyndrom seit August 2007 nicht mehr in der Lage, ihrer Tätigkeit als ...