Beschluss vom 6. April 2010 Az. 2 W 79/10 - OLG Celle
Gericht:
OLG Celle
Datum:
6. April 2010
Aktenzeichen:
2 W 79/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
4 O 220/09 vorher
Details
Info

Anrechnung Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr.

Der Senat hält mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. ZIP 2010, 153) nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass es sich bei der Neuregelung des § 15 a RVG um eine Gesetzesänderung handele, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet.

 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts der Klägerin vom 12. Februar 2010 wird der am 3. Februar 2010 zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 26. November 2009 von dem Beklagten an Rechtsanwalt H. aus L. gemäß § 126 ZPO zu erstattenden Kosten werden auf 1.475,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27. November 2009 festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Beschwerdewert: 586,13 €

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 hat das Landgericht der Klägerin für den ersten Rechtszug unter Beiordnung des Beteiligten ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet