Ein Verstoß gegen § 284 Abs 1 SGB III kann auch dann vorliegen, wenn eine unentgeltliche Tätigkeit vereinbart wird, nach zivilrechtlichen Grundsätzen diese Vereinbarung jedoch unwirksam ist und ein Entgelt hätte gezahlt werden müssen
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 18. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Beschäftigens eines Arbeitnehmers ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung zu einer Geldbuße von 250, Euro verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
„Über die Agentur für Arbeit M... fragte der Betroffene wiederholt nach geeigneten Karosseriebauern und Lackierern für seinen Betrieb an. Nachdem er auf diese Art und Weise keinen ihm geeignet erscheinenden Mitarbeiter gefunden hatte, erweiterte er seine Suche im Internet. Bei ihm meldete sich daraufhin der polnische Staatsbürger R... W.... Unter dem 28.04.2008 schloss der Betroffene - vertreten durch seine Mitarbeiterin - mit R... W... einen Praktikumsvertrag für die Zeit vom 28.04.2008 bis zum 09.05.2008 ab.
In dem Praktikumsvertrag heißt es:
„Grundlage für dieses Praktikum ist ein geplanter Arbeitsvertrag auf der ...