Nutzungsentschädigung, Familienheim, Alleineigentum
Nutzt ein Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus nach der Trennung seit mehreren Jahren, kann eine Nutzungsvergütung in Höhe des objektiven Mietwertes jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Alleineigentümerehegatte in wirtschaftlich beengten Verhältnissen lebt.
Einsender: ROLG Ruth Abramjuk
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 09.02.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. über die durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 04.09.2009 bereits bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus auch insoweit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wird, als er eine weitere monatliche Nutzungsentschädigung i.H. von 350 € für den Zeitraum Juli 2009 bis Dezember 2009 und i.H. von 330 € ab dem 01.01.2010 begehrt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
2. Die Gebühr gem. Anlage 1 Ziffer 1812 zu § 3 Abs. 2 GKG wird nicht erhoben.
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die im Juli 1999 geborenen Zwillinge L. und F. und die im Mai 2001 geborene Tochter F. Der Antragsteller hat ein weiteres nichtehelich ...