1. In einem Verfahren über den Versorgungsausgleich, das vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, ist immer gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative VersAusglG neues Recht anzuwenden, wenn das Verfahren am 1.9.2009 abgetrennt ist.
2. Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG findet statt, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in nicht erträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde. Eine in einem derartigen Widerspruch begründete grobe Unbilligkeit liegt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht vor, wenn ein Ehegatte in den letzten vier Jahren einer fast 26 Jahre dauernden Ehezeit nur geringe Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, während der andere Ehegatte mit seinem Erwerbseinkommen überwiegend den Familienunterhalt gedeckt und in größerem Umfang als der selbständig tätige häusliche Pflichten erfüllt hat.
3. Nach der Beurlaubung einer Beamtin für eine Tätigkeit für einen privaten Träger von Kindertagesstätten ist ihr Anrecht auf eine ergänzende Versorgung durch diesen privaten Arbeitgeber nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn die ergänzende Versorgung nur für den Fall zugesagt ist, dass der Versorgungsfall direkt im Anschluss an die dortige aktive Tätigkeit eintritt, und wenn konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit bestehen, dass die Beurlaubung vorher beendet wird. ...