Einem kostenneutralen einverständlichen Auswechseln des Pflichtverteidigers steht nicht entgegen, dass der bisher bestellte Verteidiger nicht wirksam auf Gebühren verzichten könne. Auch nach der seit dem 1. Oktober 2009 geltenden Neufassung von § 142 Abs. 1 StPO ist die räumliche Entfernung der Niederlassung des Rechtsanwalts vom Gerichtsort eines der bei der Auswahlentscheidung des Vorsitzenden zu berücksichtigenden Kriterien.
Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg vom 7. April 2010, durch den der Antrag des Angeschuldigten, Rechtsanwältin H... als Verteidigerin zu entpflichten und Rechtsanwalt L... zum Verteidiger zu bestellen, zurückgewiesen worden ist, aufgehoben.
Die Bestellung von Rechtsanwältin H... als Verteidigerin wird zurückgenommen. Rechtsanwalt L... wird zum Verteidiger bestellt.
Die Kosten der Beschwerde und insoweit dem Angeschuldigten entstandene notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.
Dem des versuchten Mordes angeklagten Angeschuldigten ist vom Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg am 31. August 2009 Rechtsanwältin H..., O..., zur Verteidigerin bestellt worden, nachdem dem Angeschuldigten unter seinen beiden allein aktenkundigen Anschriften schriftlich Gelegenheit gegeben worden war, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen, dieser aber innerhalb der gesetzten Frist keinen Verteidigerwunsch ...