Das Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung unterliegt nicht deshalb einem Verwertungsverbot, weil der Entnahme der Blutprobe -wegen fehlenden richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit- keine richterliche Anordnung vorausgegangen war.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 11.12.2009 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (THC) zu einer Geldbuße von 500,00 € verurteilt und zudem ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat festgesetzt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 04.03.2009 befuhr der Betroffene gegen 23.30 Uhr mit dem Pkw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen ... die B... in O.... Dabei stand er, wie er bei Beachtung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis.
Den Polizeibeamten PK z. A. N... und PK z. A. T... fiel das Fahrzeug des Betroffenen durch ein defektes Abblendlicht auf, worauf sie ihm folgten. Bei der Weiterfahrt beobachteten sie, dass der Pkw des Betroffenen in einer Rechtskurve etwa 2 bis 3 Meter auf die Gegenfahrbahn geriet. Bei der anschließenden Kontrolle zeigte der Betroffene eine auffällig träge Pupillenreaktion auf Licht.
Einem Urintest stimmte er zu. Dieser ...